Die NGO-Verbannung aus Gaza sachlich betrachtet in zehn Fakten
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- vor 4 Tagen
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Was sagt das Internationale Völkerrecht über die von der israelischen Regierung geplanten Verbannung von 37 Hilfsorganisationen aus Gaza? Und was hat das mit Israels juristisch bewiesener Rolle als illegitimer militärischer Besatzer Palästinas zu tun - und daraus erwachsenden juristischen Verpflichtungen?
Von Nadia Zaboura, Jänner 2026
1. Fakt
Israel bannt die Verbannung von 37 internationalen Hilfsorganisationen, sollten diese nicht u.a. sensible und unter humanitären Grundprinzipien rechtlich geschützte Daten ihres Personals übermitteln.
2. Fakt
Israel hat in 27 Monaten über 500 humanitäre Helferinnen und Helfer getötet. Unzählige weitere wurden eingeschüchtert, willkürlich inhaftiert, angegriffen, versehrt und lebensverändernd verletzt.
3. Fakt
Israel ist juristisch belegt eine Dauer-Okkupationsmacht und besetzt in dieser Funktion völkerrechtswidrig Palästina: ein für Israel fremder Grund und Boden, sowie die dort seit jeher lebende Gemeinschaft (vgl. IGH Rechtsgutachten 07/2024).
4. Fakt
Als völkerrechtsbrechende Okkupationsmacht unterliegt Israel seit Anbeginn seiner illegalen Besatzung Palästinas den 4. Genfer Konventionen, ein essenzieller Teil des Humanitären Völkerrechts, der Prinzipien und Regeln für die Beteiligten bewaffneter Konflikte normiert.
5. Fakt
Die 4. Genfer Konventionen sind ein internationales Regelwerk, das den Lehren des 2. Weltkrieges folgt und fixiert, welchen Pflichten Okkupationsmächte unterliegen – egal, wer der Besatzer ist.
6. Fakt
Der konkrete Abschnitt über Okkupationsmächte lautet: „Section III: Occupied territories“. Darin verdeutlichen insbesondere die folgenden Artikel die systematischen Verstöße der israelischen Dauer-Okkupation:
7. Fakt
ARTIKEL 55: „Die Besetzungsmacht hat die Pflicht, die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungs- und Arzneimitteln mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen; insbesondere hat sie Lebensmittel, medizinische Ausrüstungen und alle anderen notwendigen Artikel einzuführen, falls die Hilfsquellen des besetzten Gebietes nicht ausreichen.“
8. Fakt
ARTIKEL 56: „Die Besetzungsmacht ist verpflichtet, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln in Zusammenarbeit mit den Landes- und Ortsbehörden die Einrichtungen und Dienste für ärztliche Behandlung und Spitalspflege sowie das öffentliche Gesundheitswesen im besetzten Gebiet zu sichern und aufrechtzuerhalten (…).“
9. Fakt
ARTIKEL 59: „Wenn die Bevölkerung eines besetzten Gebietes oder ein Teil derselben ungenügend versorgt wird, soll die Besetzungsmacht Hilfsaktionen zugunsten dieser Bevölkerung gestatten und sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln erleichtern. Solche Hilfsaktionen, die entweder durch Staaten oder durch eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten kreuz, unternommen werden können, sollen insbesondere aus Lebensmittel-, Arznei- und Kleidungssendungen bestehen. Alle Vertragsstaaten haben die freie Durchfuhr dieser Sendungen zu gestatten und ihren Schutz zu gewährleisten.“
10. Fakt
ARTIKEL 60: „Die Hilfssendungen entbinden die Besetzungsmacht in keiner Weise von den ihr durch die Artikel 55, 56 und 59 auferlegten Verantwortlichkeiten.“
Nadia S. Zaboura ist eine deutsche Kommunikationswissenschaftlerin, Medienkritikerin, Moderatorin und Autorin.




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